Artikel im Mannheim Morgen vom 25.06.2009 "Wer ist der Herr des Verfahrens?"?
Wie sieht eine andere Realität aus?
Nach deutschem Recht obliegt es der Staatsanwaltschaft, jedem Verdacht einer Straftat nachzugehen. Diese Verpflichtung zur Ermittlung ist Ausdruck des Legalitätsprinzips. Es steht im Zusammenhang damit, dass, vom Sonderfall der Privatklage abgesehen, nur die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, wegen einer Straftat eine Anklage ("öffentliche Klage") vor einem Strafgericht zu erheben. Dies wird als "Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft" bzw. Offizialprinzip bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaften die Entscheidungsgewalt über den Gang und Abschluss von Ermittlungsverfahren haben. Sie werden daher als "Herr des Verfahrens" bezeichnet.
Fragen? Gedanken? Ist das bereits eine Amtsanmassung?
Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:
„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der Tatbestand besteht zwar aus zwei Tatbestandsalternativen, wobei die erste Alternative einen Unterfall der zweiten Alternative darstellt. Das öffentliche Amt bezieht sich auf die Tätigkeit als Amtsträger für die Staatsgewalt, also im Dienste von Bund oder Ländern dar. Umstritten ist, ob auch Anwälte unter das öffentliche Amt fallen. Notwendig ist allein, dass konkret die Funktionsträgerschaft nach außen hin erkennbar wird. Allgemein erklärte Funktionen genügen nicht.
Möglich ist in beiden Tatbestandsalternativen, dass ein Amtsträger seine Kompetenzen überschreitet und dadurch selbst eine Amtsanmaßung begeht. Das "Befassen" bezieht sich auf die Ausübung einer Handlung, die er in der vermeintlichen Eigenschaft ausübt. Wer seine Handlung nicht durch die vorgetäuschte Amtsträgerschaft legitimiert, begeht jedoch die zweite Tatbestandsalternative.
In der zweiten Tatbestandsalternative wird verlangt, dass eine Handlung vorgenommen wird, die nur durch die staatliche Gewalt, also kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf.
Skandalös ist ein solches Verhalten allemal! Die Gründungsväter unsereres Grundgesetzes haben sich nicht umsonst Gedanken über unser Grundgesetz gemacht! Es reicht nicht aus einen Kranz am Denkmal abzulegen und zu einer "antidemokratischen" Tagesordnung überzugehen.
Der Artikel 5 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
In dieser ersten öffentlichen IFOK-Inzsenierung waren nur Kopfnicker eingeladen! Das Sprachrohr von IFOK der Mannheimer Morgen, vertreten durch eine Stenotypistin. Kritische Fragen keine! Nachfragen: leider keine Motivation vorhanden (ist mit Mehrarbeit verbunden!).
Das ist wahrlich kein Ruhmesblatt von Frau Görlitz. Wenn ein Journalisten-Kollege ausgesperrt wird, ist es Ihre Pflicht auch darüber zu berichten! Frau Görlitz sollte sich den Pressekodex nochmals durchlesen! Ich meine nicht den PR-Kodex von der DPRG ( www.dprg.de ) - Deutsche Public Relastions Gesellschaft , sonder den der auf der Seite vom Presserat ( www.presserat.info ) veröffentlicht ist.
Weitere Aufgaben des Presserats sind:
- Missstände im Pressewesen festzustellen und auf deren Beseitigung hinzuwirken - Entwicklungen entgegenzutreten, die die freie Information und Meinungsbildung des Bürgers gefährden könnten - für den unbehinderten Zugang zu Nachrichtenquellen einzutreten - Empfehlungen und Richtlinien für die publizistische Arbeit herauszugeben.
Wer von den Anwesenden hat sich über die Missachtung dieses Gesetzesverstosses Artikel 5 GG vor Ort beklagt?
Warum schweigen alle (!) anwesenden Gemeinderäte dazu?
Warum hat Frau Görlitz nicht interveniert und spätestens mit Berichterstattung die Öffentlichkeit informiert?
Kennen unsere Gemeinderäte überhaupt das Grundgesetz?
Wie viel "Demokratie-Verstand" hat Bürgermeister Kessler?
Die Basisdemokratie wird jetzt schon ausgehölt! Wir sollten wachsam sein! Wir hatten bereits schon einmal die Situation der "Gleichschrittmaschierer".
Horst Berger wrote on 06/25/09 9:53 AM
Artikel im Mannheim Morgen vom 25.06.2009"Wer ist der Herr des Verfahrens?"?
Wie sieht eine andere Realität aus?
Nach deutschem Recht obliegt es der Staatsanwaltschaft, jedem Verdacht einer Straftat nachzugehen. Diese Verpflichtung zur Ermittlung ist Ausdruck des Legalitätsprinzips. Es steht im Zusammenhang damit, dass, vom Sonderfall der Privatklage abgesehen, nur die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, wegen einer Straftat eine Anklage ("öffentliche Klage") vor einem Strafgericht zu erheben. Dies wird als "Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft" bzw. Offizialprinzip bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaften die Entscheidungsgewalt über den Gang und Abschluss von Ermittlungsverfahren haben. Sie werden daher als "Herr des Verfahrens" bezeichnet.
Fragen? Gedanken? Ist das bereits eine Amtsanmassung?
Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:
„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der Tatbestand besteht zwar aus zwei Tatbestandsalternativen, wobei die erste Alternative einen Unterfall der zweiten Alternative darstellt. Das öffentliche Amt bezieht sich auf die Tätigkeit als Amtsträger für die Staatsgewalt, also im Dienste von Bund oder Ländern dar. Umstritten ist, ob auch Anwälte unter das öffentliche Amt fallen. Notwendig ist allein, dass konkret die Funktionsträgerschaft nach außen hin erkennbar wird. Allgemein erklärte Funktionen genügen nicht.
Möglich ist in beiden Tatbestandsalternativen, dass ein Amtsträger seine Kompetenzen überschreitet und dadurch selbst eine Amtsanmaßung begeht. Das "Befassen" bezieht sich auf die Ausübung einer Handlung, die er in der vermeintlichen Eigenschaft ausübt. Wer seine Handlung nicht durch die vorgetäuschte Amtsträgerschaft legitimiert, begeht jedoch die zweite Tatbestandsalternative.
In der zweiten Tatbestandsalternative wird verlangt, dass eine Handlung vorgenommen wird, die nur durch die staatliche Gewalt, also kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf.
Skandalös ist ein solches Verhalten allemal! Die Gründungsväter unsereres Grundgesetzes haben sich nicht umsonst Gedanken über unser Grundgesetz gemacht! Es reicht nicht aus einen Kranz am Denkmal abzulegen und zu einer "antidemokratischen" Tagesordnung überzugehen.
Der Artikel 5 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
In dieser ersten öffentlichen IFOK-Inzsenierung waren nur Kopfnicker eingeladen! Das Sprachrohr von IFOK der Mannheimer Morgen, vertreten durch eine Stenotypistin. Kritische Fragen keine! Nachfragen: leider keine Motivation vorhanden (ist mit Mehrarbeit verbunden!).
Das ist wahrlich kein Ruhmesblatt von Frau Görlitz. Wenn ein Journalisten-Kollege ausgesperrt wird, ist es Ihre Pflicht auch darüber zu berichten! Frau Görlitz sollte sich den Pressekodex nochmals durchlesen! Ich meine nicht den PR-Kodex von der DPRG ( www.dprg.de ) - Deutsche Public Relastions Gesellschaft , sonder den der auf der Seite
vom Presserat ( www.presserat.info ) veröffentlicht ist.
Weitere Aufgaben des Presserats sind:
- Missstände im Pressewesen festzustellen und auf deren Beseitigung hinzuwirken
- Entwicklungen entgegenzutreten, die die freie Information und Meinungsbildung des Bürgers gefährden könnten
- für den unbehinderten Zugang zu Nachrichtenquellen einzutreten
- Empfehlungen und Richtlinien für die publizistische Arbeit herauszugeben.
Wer von den Anwesenden hat sich über die Missachtung dieses Gesetzesverstosses Artikel 5 GG vor Ort beklagt?
Warum schweigen alle (!) anwesenden Gemeinderäte dazu?
Warum hat Frau Görlitz nicht interveniert und spätestens mit Berichterstattung die Öffentlichkeit informiert?
Kennen unsere Gemeinderäte überhaupt das Grundgesetz?
Wie viel "Demokratie-Verstand" hat Bürgermeister Kessler?
Die Basisdemokratie wird jetzt schon ausgehölt! Wir sollten wachsam sein! Wir hatten bereits schon einmal die Situation der "Gleichschrittmaschierer".